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Krankenversicherung muss für Privatbehandlungen aufkommen


29. August 2011 von Denny, abgelegt unter Versicherungen

Nun hat das Hessische Landessozialgericht ein Urteil zu Gunsten aller Krankenkassenpatienten gefällt. Die gesetzliche Krankenversicherung muss zukünftig auch für eine Privatbehandlung aufkommen. Die Regelung gilt jedoch nur wenn der Vertragsarzt den Patienten nicht aufklärt das es sich bei der Leistung um keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Das Hessische Landessozialgericht hat das Urteil damit begründet, dass eine zu nachlässige Aufklärung über eine Privatbehandlung ein Fehlverhalten des Arztes bzw. der Kasse darstellt. Das Gericht fasste auf Grundlage der Situation den Beschluss das künftig die Krankenkassen die Kosten zu tragen haben. Der Beschluss wurde zu Gunsten aller Versicherungsnehmer gefasst, da sich diese Gegebenheit in der Vergangenheit sehr häufig eingestellt hat.

Ein Witwer klagte gegen seine Krankenkasse vor dem Hessischen Landessozialgericht und bekam recht zugesprochen. Die verschiedene Frau des Klägers war damals an Darmkrebs erkrankt. Die Dame wurde vom Hausarzt an das Uniklinikum Frankfurt weitergeleitet, da sie dort nach Angaben des Arztes sehr gute Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen kann. Dort sollte die Frau nach Anraten des Arztes einer Behandlung unterzogen werden, welche von der Kasse bezahlt werden würde. In der Klinik sollte die Frau dann jedoch Formulare unterzeichnen, welche für Privatpatienten gedacht waren, später bekam die Dame dann die Rechnung des Krankenhauses vorgelegt. Darüber hinaus wurde die Frau auch mit einem ganz anderen Verfahren behandelt als es ihr der Hausarzt verschrieben und attestiert hatte.

Bedauerlicher Weise wollte die Krankenversicherung der Frau die zusätzlich entstandenen Kosten durch die Behandlung nicht übernehmen. Durch Abweisen der Kostenerstattung wurde damit begründet, dass es sich bei der Behandlung um keine Kassenleistung handelt. Das Sozialgericht Frankfurt hatte die Klage der verstorbenen Frau und deren Mann vorerst zurückgewiesen, der Ehegatte ging jedoch in Berufung.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens bekam der Mann Recht gesprochen. Die Krankenkasse des Klägers muss nun das Urteil zu Gunsten des Kassenpatienten hinnehmen und die Kostenerstattung vornehmen. Die Kosten in Höhe von 18700 Euro müssen von der Kasse verpflichtend übernommen werden. In der Urteilsbegründung des Gerichts heißt es, dass die Frau nicht gewusst habe das es sich überhaupt um eine Kassenleistung handelt. Darüber hinaus haben auch die unterschriebenen Formulare nicht eindeutig darauf hingewiesen das es sich nicht um eine vertragsärztliche Leistung handelte. Die Verantwortung für das Systemversagen ist eindeutig der Krankenkasse zuzuschreiben, so das Gericht. Die Krankenkasse reagierte direkt auf den Beschluss des Gerichts und ging in Revision vor dem Bundessozialgericht.

Quelle: http://www.privatekrankenversicherung.org/

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Linktipp: Gesundheitssystem – dem einheitlichen Beitragssatz trotzen


28. Juli 2009 von Denny, abgelegt unter Allgemein, Versicherungen

Seit Anfang dieses Jahres gibt es einen einheitlichen Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen. Deshalb ist das jeweilige Leistungsprofil der gewählten Krankenkasse umso wichtiger. Zusätzlich kann durch ein Bonussystem, über das einige gesetzliche Kassen verfügen, viel Geld gespart werden.

Um einen Leistungsvergleich gesetzlicher Krankenkassen im Internet vorzunehmen gibt es Internetvergleichsportale wie zum Beispiel gesetzlichekrankenkassen.de, einen Infodienst rund um die gesetzlichen Krankenkassen, oder Testamo.de, eine Plattform rund um das Thema Leistungsvergleich gesetzlicher Kassen.

Tipp: Gesetzlich Versicherte sollten regelmäßig prüfen, ob die individuellen Bedürfnisse noch zum Angebot der eigenen Krankenkasse passen. So kann trotz des gesetzlichen Einheitssatzes Geld gespart werden.

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