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Krankenversicherung muss für Privatbehandlungen aufkommen


29. August 2011 von Denny, abgelegt unter Versicherungen

Nun hat das Hessische Landessozialgericht ein Urteil zu Gunsten aller Krankenkassenpatienten gefällt. Die gesetzliche Krankenversicherung muss zukünftig auch für eine Privatbehandlung aufkommen. Die Regelung gilt jedoch nur wenn der Vertragsarzt den Patienten nicht aufklärt das es sich bei der Leistung um keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Das Hessische Landessozialgericht hat das Urteil damit begründet, dass eine zu nachlässige Aufklärung über eine Privatbehandlung ein Fehlverhalten des Arztes bzw. der Kasse darstellt. Das Gericht fasste auf Grundlage der Situation den Beschluss das künftig die Krankenkassen die Kosten zu tragen haben. Der Beschluss wurde zu Gunsten aller Versicherungsnehmer gefasst, da sich diese Gegebenheit in der Vergangenheit sehr häufig eingestellt hat.

Ein Witwer klagte gegen seine Krankenkasse vor dem Hessischen Landessozialgericht und bekam recht zugesprochen. Die verschiedene Frau des Klägers war damals an Darmkrebs erkrankt. Die Dame wurde vom Hausarzt an das Uniklinikum Frankfurt weitergeleitet, da sie dort nach Angaben des Arztes sehr gute Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen kann. Dort sollte die Frau nach Anraten des Arztes einer Behandlung unterzogen werden, welche von der Kasse bezahlt werden würde. In der Klinik sollte die Frau dann jedoch Formulare unterzeichnen, welche für Privatpatienten gedacht waren, später bekam die Dame dann die Rechnung des Krankenhauses vorgelegt. Darüber hinaus wurde die Frau auch mit einem ganz anderen Verfahren behandelt als es ihr der Hausarzt verschrieben und attestiert hatte.

Bedauerlicher Weise wollte die Krankenversicherung der Frau die zusätzlich entstandenen Kosten durch die Behandlung nicht übernehmen. Durch Abweisen der Kostenerstattung wurde damit begründet, dass es sich bei der Behandlung um keine Kassenleistung handelt. Das Sozialgericht Frankfurt hatte die Klage der verstorbenen Frau und deren Mann vorerst zurückgewiesen, der Ehegatte ging jedoch in Berufung.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens bekam der Mann Recht gesprochen. Die Krankenkasse des Klägers muss nun das Urteil zu Gunsten des Kassenpatienten hinnehmen und die Kostenerstattung vornehmen. Die Kosten in Höhe von 18700 Euro müssen von der Kasse verpflichtend übernommen werden. In der Urteilsbegründung des Gerichts heißt es, dass die Frau nicht gewusst habe das es sich überhaupt um eine Kassenleistung handelt. Darüber hinaus haben auch die unterschriebenen Formulare nicht eindeutig darauf hingewiesen das es sich nicht um eine vertragsärztliche Leistung handelte. Die Verantwortung für das Systemversagen ist eindeutig der Krankenkasse zuzuschreiben, so das Gericht. Die Krankenkasse reagierte direkt auf den Beschluss des Gerichts und ging in Revision vor dem Bundessozialgericht.

Quelle: http://www.privatekrankenversicherung.org/

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Denkmalgeschützte Immobilien als Kapitalanalage


4. August 2011 von Denny, abgelegt unter Vermögensaufbau

Das Anlegen von Geld in Sachwerten ist beliebt. Sachwerte sind bspw. Edelmetalle, Grundstücke, Immobilien und Aktien. Charakteristische Eigenschaften von Sachwertanlagen sind, dass sie einen höheren Inflationsschutz als bei Geldanlagen bieten und werthaltiger als Geldanlagen sind. Durch die Finanzkrisen einiger Staaten, ist die Sicherheit der Geldanlagen mehr in den Fokus gerückt. Der Goldkurs ist in den letzten Jahren besonders stark gestiegen, woran dieser Trend sehr schön zu sehen ist.

Immobilien gelten seit jeher als ideale Kapitalanlage. Immobilien eignen sich gut als Eigenheim oder durch die Vermietung als Renditeanlage. Denkmalgeschützte Immobilien sind für einige Anleger bestimmt noch Neuland. Denkmalgeschützte Immobilien wie bspw. Baudenkmäler sind Unikate in der Kapitalanlage. Der Begriff Baudenkmal steht bspw. für Einzeldenkmäler, Flächendenkmäler und Baudenkmal-Ensemble. Diese Gebäude sind in der Denkmalliste des jeweiligen Bundeslandes eingetragen und werden dort auch beschrieben.

Diese Anlagen bieten nicht nur Charme und emotionale Geschichte sondern Sicherheit, Rendite und Wertsteigerung. Die Sicherheit einer Anlage und das Schaffen von Sachwerten stehen für viele Anleger im Vordergrund. Die denkmalgeschützten Immobilien sind noch günstig zu haben und erzielen somit sicherlich noch gute Wertsteigerungen. Die Gewinne durch den Verkauf einer Immobilie sind nach 10 Jahren steuerfrei. Durch die noch sehr günstigen Kreditzinsen lohnt es sich darüber nachzudenken und schnell zu handeln. Außerdem erhalten Anleger von Denkmalschutz Immobilien hohe Steuervorteile und Abschreibungsmöglichkeiten, die diese Anlage noch lukrativer machen.
Bei bestimmten Immobilien-Suchplattformen im Internet findet man als Suchender denkmalgeschützte Immobilien. Bei den Suchtreffern werden bspw. Angebote angezeigt wie “Wohnen im Wasserturm”, “Klassizistische Villa”, “Fabrikwohnung” oder Objekte, bei denen ein Denkmalschutz auf dem ersten Blick gar nicht zu vermuten ist. Der Denkmalschutz bei Immobilien greift bei vielen Objekten, die um die Jahrhundertwende erbaut wurden und erhaltungswürdig sind.
Für die Investments ist es wichtig, einen Anbieter mit dem entsprechenden Fachwissen, Marktverständnis und den notwendigen Objektinformationen auszuwählen und sich entsprechend beraten zu lassen.

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