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Kinderkapital: Sparerfreibeträge der Kinder clever nutzen


28. Juni 2007 von René, abgelegt unter Vermögensaufbau

Zinserträge, die oberhalb des so genannten jährlichen Sparerfreibetrages liegen (aktuell in 2007: EUR 750 bei Alleinstehenden, EUR 1.500 bei Verheirateten) müssen versteuert werden. Und der Freibetrag ist unter Umständen nicht gerade hoch – geht man zum Beispiel einmal vom Verkauf eines sich gut entwickelnden Aktienpakets aus. Da bietet es sich natürlich an, nach Optimierungsmöglichkeiten zu suchen, um Steuern zu sparen.

Eine davon: Eltern können Vermögen auf ihre Kinder übertragen. Ab 2007 sind nämlich bis zu EUR 8.501 Zins- und Dividendeneinkünfte pro Kind steuerfrei – sofern das Kind außerdem keine anderen steuerpflichtigen Einnahmen hat. Voraussetzung dafür ist eine Nichtveranlagunsbescheinigung.

Aber Achtung: Die Einkünfte volljähriger Kinder dürfen EUR 7.680 pro Jahr nicht übersteigen – sonst gehen nämlich die Ansprüche der Eltern auf Kindergeld, Kinder- und Ausbildungsfreibeträge und auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verloren! Weiterhin wichtig: Die Freigrenze der gesetzlichen Krankenkassen, bis zu welcher Kinder beitragsfrei bei den Eltern mitversichert sind, liegt noch einmal niedriger – nämlich bei EUR 4.200 pro Jahr bzw. EUR 350 pro Monat. Hinzuzurechnen sind hierbei allerdings noch der Sparerfreibetrag von EUR 750 sowie EUR 51 Werbungskostenpauschale, so dass das die Grenze für die “kostenlose Krankenversicherung” effektiv bei EUR 5.001 pro Jahr liegt.

Weitere Informationen:

Informationen zur Gesetzlichen Krankenversicherung
ZDF.de – Genaues Rechnen mit dem Sparerfreibetrag
Stiftung Warentest: Sparerfreibetrag – das Beste daraus machen
Kindergeld
Kinderfreibetrag
Ausbildungsfreibetrag
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

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Sparerfreibetrag: Sind Sie auf dem Laufenden?


18. März 2007 von Denny, abgelegt unter Aktuelles

Für alle die es noch nicht wussten oder es verdrängt haben, ab Januar 2007 wurde der Sparerfreibetrag abgesenkt. Die neuen Freibeträge betragen für Alleinstehende 750 Euro (bisher 1.370 Euro) und für Verheiratete 1.500 Euro (bisher 2.740 Euro). Der Betrag für die Werbungskosten in Höhe von 51 Euro bzw. 102 Euro bleibt unverändert. Die Freistellungshöchstbeträge betragen somit für Alleinstehende 801 Euro und für Verheiratete 1.602 Euro. Die Kreditinstitute kürzen Ihre erteilten Aufträge automatisch. Die Reduzierung erfolgt proportional zu der Senkung des Sparerfreibetrags (siehe Beispiel). Überprüfen Sie deshalb Ihre Kapitaleinkünfte und passen bei Bedarf die Freistellungsaufträge Ihrer Konten und Depots an.

Beispiel:

Die Reduzierung erfolgt von 1.421 Euro auf 801 Euro, demnach ergibt sich ein Faktor von 56,37 % (801 / 1.421 = 0,5637) Wenn der Freistellungsauftrag in Höhe von Beispielsweise 500 Euro erteilt wurde, beträgt jetzt die neue Höhe 281,85 Euro.

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