Gesetzliche Krankenversicherung: Kündigung

Jedem Arbeitnehmer ist es selbst überlassen, in welche gesetzliche Krankenkasse er eintreten möchte.

Seit dem 01.01.2002 ist es sowohl Versicherungspflichtigen als auch Versicherungsberechtigten möglich, ihrer Versicherung mit einer Frist von zwei Monaten zu kündigen, um in eine andere Kasse zu wechseln. Die aktuelle Mitgliedschaft muss zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, die Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse gilt dann mindestens 18 Monate.

Eine Ausnahme tritt in Kraft, wenn die Wahlkrankenkasse ihre Beiträge erhöht. In diesem Fall können auch Mitglieder, die noch keine 18 Monate bei der Kasse versichert sind, von ihrem (Sonder-)Kündigungsrecht gebrauch machen. Dazu müssen sie innerhalb von zwei Monaten nach der Beitragserhöhung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt abermals zwei Monate. Wenn die Kasse ihre Beiträge zum 01.06. erhöht kann der Versicherte also bis zum 31.07 kündigen. Die Kündigung tritt dann am 31.09. in Kraft und die Mitgliedschaft in der neuen Kasse beginnt am 01.10.

Weitere Informationen:
Krankenkassen-Vergleich