Zu spät zur Arbeit wegen Streiks: Konsequenzen

In letzter Zeit mussten viele Leute feststellen, dass Streiks nicht nur irgendwelche Veranstaltungen sind, bei denen man im Fernsehen eine Menge Menschen in signalfarbenen Westen mit Fackeln und Transparenten vor Fabriken stehen sieht – sondern dass diese sich ganz konkret und deutlich spürbar auf den Alltag jedes Einzelnen auswirken können: Als am vergangenen Dienstag die Lokführer bei der Bahn streikten kamen tausende zu spät (oder gar nicht) zur Arbeit.

Doch wie sieht es hier mit den Konsequenzen für den Arbeitnehmer aus, was ist zu beachten? Grundlegend: Wer weiß, dass er zu spät zur Arbeit kommt, muss dort rechtzeitig Bescheid sagen – sonst riskiert er eine Abmahnung. Ein Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwortlich, dass er pünktlich zur Arbeit erscheint. Durch Verspätungen verlorene Arbeitszeit hat er nachzuarbeiten – ist das aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so kann ihm diese Zeit vom Lohn abgezogen werden. Weiterhin ist es auch Sache des Arbeitnehmers, wie er zur Arbeitsstelle gelangt. Muss er zum Beispiel aufgrund des Streiks ein Taxi nehmen oder mit dem Auto fahren und dafür Benzin und Parkkosten bezahlen, anstatt mit seiner Monatskarte mit der Bahn zur Arbeit zu kommen, so hat er diese zusätzlichen Kosten ebenfalls selbst zu tragen.

Steht im Voraus fest, dass es aufgrund eines Streiks oder einer ähnlichen Störung zu Problemen auf dem Arbeitsweg kommt, so ist dem Arbeitnehmer durchaus zuzumuten, dass er sich für die Nacht vorher ein Hotelzimmer organisiert, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Für aufgrund einer derartigen Störung verpasste wichtige Termine oder Flüge kann ein Arbeitgeber in der Regel aber keinen Schadenersatz fordern.

Kurzum: Dem Arbeitgeber kann ein Ereignis wie ein solcher Streik im Prinzip herzlich egal sein, weil der Arbeitnehmer sich darum zu kümmern hat, dass er trotzdem pünktlich zur Arbeit erscheint. Letztendlich sind aber viele Arbeitgeber ziemlich kulant und tragen ihren Angestellten derartige Verspätungen nicht nach.