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Riester-Rente: Neuregelungen


2. April 2008 von René, abgelegt unter Aktuelles, Altersvorsorge

Das Bundesministerium für Finanzen hat zur steuerlichen Förderung der Riester-Rente Stellung bezogen. Dabei ergeben sich folgende wichtige Neuregelungen:

  • Auch Personen, die beurlaubt sind und deswegen kein Entgelt erhalten, sind förderberechtigt. Das gilt, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen können und keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Insoweit ist der Grund der Beurlaubung ohne Bedeutung.
  • Sofern für mindestens einen Monat des Beitragsjahres Kindergeld an den Zulagenberechtigten gezahlt wurde besteht ein Anspruch auf Kinderzulage für das gesamte Jahr. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung an: Also auch, wenn das Kind erst im Dezember geboren wird, gibt es die volle Zulage.
  • Bekommt dagegen das Kind selbst das Kindergeld, so haben die Eltern keinen Anspruch auf die Kinderzulage. Wenn das Kind allerdings eine Grundzulage erhält, steht ihm der Anspruch auf die Kinderzulage selbst zu.
  • Der Mindesteigenbeitrag beträgt ab 2008 vier Prozent der maßgeblichen Einnahmen, dabei maximal EUR 2.100 und minimal – abzüglich der Zulagen – EUR 60. Hat der Zulagenberechtigte im Vorjahr keine entsprechenden Einnahmen erzielt, so sind die EUR 60 als Sockelbetrag maßgebend. Elterngeld zählt dabei nicht zu den Einnahmen.
  • In einem bereits bestandskräftigen Steuerbescheid kann der Sonderausgabenabzug korrigiert werden, wenn die Anbieter-Bescheinigung sich im Nachhinein zugunsten des Sparers auswirkt oder die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetztes 2008 noch nicht unanfechtbar war.
  • Wenn beide (unmittelbar begünstigten) Ehegatten Riester-Beiträge gezahlt haben, wird die Steuerermäßigung durch den Sonderausgabenabzug bei jedem Ehegatten mit den ihm insgesamt zustehenden Zulagen verrechnet. Auch, wenn nur ein Ehegatte einen Sonderausgabenabzug beantragt hat, werden die beiden Ehegatten zustehenden Zulagen berücksichtig.
  • Auf die Riester-Rente wird die so genannte “nachgelagerte Besteuerung” angewendet. Das bedeutet: Die in der Ansparphase steuerfrei gestellten Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen werden erst in der Auszahlphase besteuert. Das gilt auch dann, wenn ausschließlich nicht geförderte Beiträge geleistet wurden. Die ab dem 01.01.2009 geltende, 25%-ige Abgeltungssteuer greift bei der Riesterrente nicht, es wird also kein Kapitalertragssteuer-Abzug vorgenommen.
  • Wenn die Rente vor dem 60. (bei Verträgen ab 2012 vor dem 62.) Geburtstag ausgezahlt wird liegt eine “schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen” vor, sofern keine Ausnahmeregelung greift. In dem Fall müssen z.B. die auf das ausgezahlte Vermögen entfallenen Zulagen zurückgezahlt werden (§93 Einkommensteuergesetz).
  • Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen (weil z.B. der Partner verstorben ist), so gilt dies nicht als steuerpflichtige Einnahmen.

Siehe auch:
BMF-Schreiben vom 5. Februar 2008

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Versicherungsvertragsgesetz: Neue Regelungen


25. Februar 2008 von Denny, abgelegt unter Aktuelles, Versicherungen

In diesem Jahr ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten, welches erhebliche Verbesserungen mit sich bringt. Die Versicherten werden durch das neue Gesetz deutlich besser gestellt. Nutznießer sind diejenigen, die im laufenden Jahr Versicherungen abschließen. Ab 2009 jedoch gelten die Neuregelungen auch für Altverträge.

„Das Alles- oder Nichts-Prinzip bei grober Fahrlässigkeit” als Hauptpunkt des umfassenden VVG entfällt. Das heißt, dass bisher Versicherer beispielsweise bei der Kasko- oder Hausratversicherung keinen Cent zahlen mussten, sofern der Schaden selbst verschuldet war. Weiterhin bekommen Versicherungsnehmer erweiterte Widerrufsrechte – und diese müssen auch nachweisbar beraten werden.

Künftig müssen die Abschlusskosten und Provisionen für Lebens-, Renten-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallpolicen offengelegt werden. Die Abschlusskosten werden jetzt auf fünf statt bisher auf ein oder zwei Jahre verteilt. Diese neue Verteilung führt bei einer vorzeitigen Kündigung zu höheren Rückkaufswerten. Die Prämien werden auch nur noch bis zum Zeitpunkt des Vertragsendes bezahlt und nicht wie bisher zum Jahresende.

Die für die Verträge aufgebauten stillen Reserven sollen bei Vertragsende zur Hälfte ausgezahlt werden. Gleichermaßen gilt dies für künftige Überschussbeteiligungen bestehender Verträge. Weiterhin muss zukünftig für alle Versicherungen das Beratungsgespräch dokumentiert werden.

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Steuererklärung: Später an früher denken


1. Februar 2008 von René, abgelegt unter Aktuelles

Seit diesem Jahr dürfen Steuererklärungen für vier Jahre rückwirkend abgegeben werde, statt wie bisher nur für zwei Jahre. Das ist besonders für Arbeitnehmer von Vorteil, die bisher keine Erklärung abgaben, weil sie dazu nicht verpflichtet waren. Stellen diese nun fest, dass sie eigentlich Geld erstattet bekommen hätten können sie die Erklärung noch nachreichen. Die Gesetzesänderung gilt rückwirkend ab 2005 – das heißt die Erklärung für 2005 kann noch 2008 oder 2009 abgegeben werden.

Weitere Informationen:
http://www.morgenpost.de/content/2007/01/08/wirtschaft/875625.html
h§10 Einkommensteuergesetz

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Zu spät zur Arbeit wegen Streiks: Konsequenzen


6. Juli 2007 von René, abgelegt unter Aktuelles

In letzter Zeit mussten viele Leute feststellen, dass Streiks nicht nur irgendwelche Veranstaltungen sind, bei denen man im Fernsehen eine Menge Menschen in signalfarbenen Westen mit Fackeln und Transparenten vor Fabriken stehen sieht – sondern dass diese sich ganz konkret und deutlich spürbar auf den Alltag jedes Einzelnen auswirken können: Als am vergangenen Dienstag die Lokführer bei der Bahn streikten kamen tausende zu spät (oder gar nicht) zur Arbeit.

Doch wie sieht es hier mit den Konsequenzen für den Arbeitnehmer aus, was ist zu beachten? Grundlegend: Wer weiß, dass er zu spät zur Arbeit kommt, muss dort rechtzeitig Bescheid sagen – sonst riskiert er eine Abmahnung. Ein Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwortlich, dass er pünktlich zur Arbeit erscheint. Durch Verspätungen verlorene Arbeitszeit hat er nachzuarbeiten – ist das aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so kann ihm diese Zeit vom Lohn abgezogen werden. Weiterhin ist es auch Sache des Arbeitnehmers, wie er zur Arbeitsstelle gelangt. Muss er zum Beispiel aufgrund des Streiks ein Taxi nehmen oder mit dem Auto fahren und dafür Benzin und Parkkosten bezahlen, anstatt mit seiner Monatskarte mit der Bahn zur Arbeit zu kommen, so hat er diese zusätzlichen Kosten ebenfalls selbst zu tragen.

Steht im Voraus fest, dass es aufgrund eines Streiks oder einer ähnlichen Störung zu Problemen auf dem Arbeitsweg kommt, so ist dem Arbeitnehmer durchaus zuzumuten, dass er sich für die Nacht vorher ein Hotelzimmer organisiert, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Für aufgrund einer derartigen Störung verpasste wichtige Termine oder Flüge kann ein Arbeitgeber in der Regel aber keinen Schadenersatz fordern.

Kurzum: Dem Arbeitgeber kann ein Ereignis wie ein solcher Streik im Prinzip herzlich egal sein, weil der Arbeitnehmer sich darum zu kümmern hat, dass er trotzdem pünktlich zur Arbeit erscheint. Letztendlich sind aber viele Arbeitgeber ziemlich kulant und tragen ihren Angestellten derartige Verspätungen nicht nach.

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Dokumentationspflicht für Versicherungsmakler


24. Mai 2007 von René, abgelegt unter Aktuelles, Versicherungen

Seit dem 22. Mai 2007 ist in Deutschland erstmals die Versicherungsvermittlung genau gesetzlich geregelt. Versicherungsvermittler haben nun eine Dokumentationspflicht, d.h. sie müssen schriftlich festhalten, wem sie was geraten haben. Weiterhin müssen Vermittler über eine Mindestqualifikation sowie (wie z.B. auch Anwälte oder Steuerberater) über eine Berufshaftpflicht-Versicherung verfügen. Anlass für die gesetzliche Regelung ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2002, die nun auch in Deutschland umgesetzt wurde. Die Position eines Kunden wird besonders durch die Dokumentationspflicht im Streitfall deutlich verbessert währdend gleichzeitig das Haftungsrisiko des Vermittlers steigt. Das ZDF-Wirtschaftsmagazin WISO berichtet allerdings, dass viele Versicherungsunternehmen bereits Verzichtserklärungen entwickelt haben, mit denen der Kunde auf die Dokumentation verzichten kann. Sofern er ausdrücklich auf die Nachteile hingewiesen wurde ist das nämlich rechtlich zulässig – allerdings sind die neu gewonnenen Vorteile für den Kunden somit auch wieder null und nichtig. Im Zweifelsfall sollte man deshalb wohl besser einen Vermittler, der eine derartige Erklärung verlangt, ablehnen.

Ausführlichere Infos zum Thema:
http://www.fintext.de/…versicherungsvertreter-muessen-rat-dokumentieren/
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s3232.pdf

(via Finblog)

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