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Betriebliche Altersvorsorge: Geld vom Arbeitgeber
Denny, abgelegt unter
Altersvorsorge Seit 2002 hat jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, einen Anspruch auf die so genannte Entgeltumwandlung: Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Teil seines Lohns oder Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen. Beim Abschluss einer solchen betrieblichen Altersvorsorge sparen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich der Beiträge zur Berufsgenossenschaft, auf die umgewandelten Beiträge. Die Ersparnis gilt maximal bis zur jährlichen Beitragshöhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.
Die eingesparten Beiträge kann der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer weitergeben. Der Arbeitgeber würde ohne die freiwillige Vorsorge seines Arbeitnehmers schließlich auch nicht in den Genuss des Sparens kommen. Über diesen freiwilligen Benefit, der wiederum in den Vertrag mit einfließen könnte, würden sich natürlich alle Arbeitnehmer freuen. In der Praxis kommt die Weitergabe der Einsparung eher bei kleineren Unternehmen vor und lässt sich für den Arbeitnehmer auch leichter verhandeln. Denken Sie also daran nachzufragen und sich diesen Vorteil zu sichern – Fragen kostet schließlich nichts.
Schlagwörter: BAV, betriebliche Altersvorsorge



