Betriebsrente: Immer gleich alles

Mitarbeiter, die ihre Betriebsrente vorzeitig kündigen – z.B. aufgrund eines Jobwechsels – haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf vollständige Rückzahlung ihrer Beiträge und müssen nicht die Provision des Vermittlers tragen.

So lautet zusammengefasst ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts München (Aktenzeichen 4 Sy 1152/06).

Hintergrund: Mitarbeiter, die einen entsprechenden Vertrag vorfristig kündigten, wurden bisher einseitig durch die von den zu Beginn eingezahlten Beiträgen abgezogene Provision einseitig benachteiligt. Durch das Urteil wird nun der Arbeitgeber gegenüber dem Beitragszahler schadenersatzplichtig, so dass letzterer kein „Verlustgeschäft“ mehr hinzunehmen braucht.

Diesem Sachverhalt sollte man daher schon bei der Wahl eines Anbieters für die betriebliche Altersvorsorge Rechnung tragen. Denn einige Versicherungsgesellschaften bieten bereits eine entsprechende Verteilung der Abschlusskosten an. In sofern sieht sich der Arbeitgeber im Kündigungsfall auch nicht dem Risko von Nachforderungen des Arbeitnehmers ausgesetzt.