Vorsorgevollmacht

Mithilfe einer Vorsorgevollmacht ist es möglich, Einfluss auf eine Zeit zu nehmen, in der es einem nicht mehr möglich sein wird, selbst Entscheidungen zu treffen und diese zu vertreten. Dies geht oftmals mit Alter und Gebrechlichkeit einher, kann aber auch jüngere Menschen treffen, etwa durch Krankheiten. Das Erstellen einer Vorsorgevollmacht ist also in jedem Abschnitt des Lebens sinnvoll. Momentan liegt das Durchschnittsalter der Menschen, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, jedoch noch bei etwa 65 Jahren, es ist also ausgesprochen hoch für ein Thema, welches doch fast das gesamte Leben betreffen kann.

Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht ist beispielsweise, dass so eine gesetzliche Betreuung vermieden werden kann. Das Vormundschaftsgericht ist nur dann verpflichtet, einen gesetzlichen Vormund zu bestellen, wenn es keinen bereits Bevollmächtigten gibt. Ist also mittels einer Vorsorgevollmacht bereits ein Bevollmächtigter bestimmt worden, so kann so im Voraus bereits von dem Betroffenen selbst regulierend eingegriffen werden.

Was beinhaltet eine Vorsorgevollmacht?

Damit der Bevollmächtigte seine Entscheidungen in allen notwendigen Bereichen durchsetzen kann, ist es nötig, eine umfassende Bevollmächtigung zu erstellen. Diese erstreckt sich im Normalfall über den vermögensrechtlichen und den persönlichen Bereich.

Der vermögensrechtliche Bereich erlaubt es dem Bevollmächtigten, den Willen gegenüber öffentlichen Stellen wie Gerichten und Behörden durchzusetzen. Auch über Vermögensgegenstände kann er in diesem Fall verfügen und Verbindlichkeiten eingehen.

Der persönliche Bereich bezieht sich dagegen auf Erklärungen im Bereich der Gesundheit des Vollmachtgebers, dessen Aufenthalt und die Art seiner Unterbringung zu bestimmen. Eheschließungen oder das Aufsetzen eines Testaments sind dem Bevollmächtigten jedoch in keinem Fall gestattet.

In der Vollmacht kann außerdem festgelegt werden, ob der Bevollmächtigte dazu legitimiert ist, eine Untervollmacht zu erteilen. In diesem Fall würde der Bevollmächtigte also einer weiteren Person eine Vollmacht erteilen. Wie weit dies gehen darf, muss im Voraus vom Vollmachtgeber bestimmt werden.