Versicherungsvertragsgesetz: Neue Regelungen

In diesem Jahr ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten, welches erhebliche Verbesserungen mit sich bringt. Die Versicherten werden durch das neue Gesetz deutlich besser gestellt. Nutznießer sind diejenigen, die im laufenden Jahr Versicherungen abschließen. Ab 2009 jedoch gelten die Neuregelungen auch für Altverträge.

„Das Alles- oder Nichts-Prinzip bei grober Fahrlässigkeit“ als Hauptpunkt des umfassenden VVG entfällt. Das heißt, dass bisher Versicherer beispielsweise bei der Kasko- oder Hausratversicherung keinen Cent zahlen mussten, sofern der Schaden selbst verschuldet war. Weiterhin bekommen Versicherungsnehmer erweiterte Widerrufsrechte – und diese müssen auch nachweisbar beraten werden.

Künftig müssen die Abschlusskosten und Provisionen für Lebens-, Renten-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallpolicen offengelegt werden. Die Abschlusskosten werden jetzt auf fünf statt bisher auf ein oder zwei Jahre verteilt. Diese neue Verteilung führt bei einer vorzeitigen Kündigung zu höheren Rückkaufswerten. Die Prämien werden auch nur noch bis zum Zeitpunkt des Vertragsendes bezahlt und nicht wie bisher zum Jahresende.

Die für die Verträge aufgebauten stillen Reserven sollen bei Vertragsende zur Hälfte ausgezahlt werden. Gleichermaßen gilt dies für künftige Überschussbeteiligungen bestehender Verträge. Weiterhin muss zukünftig für alle Versicherungen das Beratungsgespräch dokumentiert werden.

Ein Kommentar bei „Versicherungsvertragsgesetz: Neue Regelungen“

  1. […] Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt im Wesentlichen aus dem Jahre 1908. Eine Modernisierung des Gesetzes war daher sowohl […]

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