Riester-Rente: Neuregelungen

Das Bundesministerium für Finanzen hat zur steuerlichen Förderung der Riester-Rente Stellung bezogen. Dabei ergeben sich folgende wichtige Neuregelungen:

  • Auch Personen, die beurlaubt sind und deswegen kein Entgelt erhalten, sind förderberechtigt. Das gilt, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen können und keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Insoweit ist der Grund der Beurlaubung ohne Bedeutung.
  • Sofern für mindestens einen Monat des Beitragsjahres Kindergeld an den Zulagenberechtigten gezahlt wurde besteht ein Anspruch auf Kinderzulage für das gesamte Jahr. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung an: Also auch, wenn das Kind erst im Dezember geboren wird, gibt es die volle Zulage.
  • Bekommt dagegen das Kind selbst das Kindergeld, so haben die Eltern keinen Anspruch auf die Kinderzulage. Wenn das Kind allerdings eine Grundzulage erhält, steht ihm der Anspruch auf die Kinderzulage selbst zu.
  • Der Mindesteigenbeitrag beträgt ab 2008 vier Prozent der maßgeblichen Einnahmen, dabei maximal EUR 2.100 und minimal – abzüglich der Zulagen – EUR 60. Hat der Zulagenberechtigte im Vorjahr keine entsprechenden Einnahmen erzielt, so sind die EUR 60 als Sockelbetrag maßgebend. Elterngeld zählt dabei nicht zu den Einnahmen.
  • In einem bereits bestandskräftigen Steuerbescheid kann der Sonderausgabenabzug korrigiert werden, wenn die Anbieter-Bescheinigung sich im Nachhinein zugunsten des Sparers auswirkt oder die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetztes 2008 noch nicht unanfechtbar war.
  • Wenn beide (unmittelbar begünstigten) Ehegatten Riester-Beiträge gezahlt haben, wird die Steuerermäßigung durch den Sonderausgabenabzug bei jedem Ehegatten mit den ihm insgesamt zustehenden Zulagen verrechnet. Auch, wenn nur ein Ehegatte einen Sonderausgabenabzug beantragt hat, werden die beiden Ehegatten zustehenden Zulagen berücksichtig.
  • Auf die Riester-Rente wird die so genannte „nachgelagerte Besteuerung“ angewendet. Das bedeutet: Die in der Ansparphase steuerfrei gestellten Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen werden erst in der Auszahlphase besteuert. Das gilt auch dann, wenn ausschließlich nicht geförderte Beiträge geleistet wurden. Die ab dem 01.01.2009 geltende, 25%-ige Abgeltungssteuer greift bei der Riesterrente nicht, es wird also kein Kapitalertragssteuer-Abzug vorgenommen.
  • Wenn die Rente vor dem 60. (bei Verträgen ab 2012 vor dem 62.) Geburtstag ausgezahlt wird liegt eine „schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen“ vor, sofern keine Ausnahmeregelung greift. In dem Fall müssen z.B. die auf das ausgezahlte Vermögen entfallenen Zulagen zurückgezahlt werden (§93 Einkommensteuergesetz).
  • Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen (weil z.B. der Partner verstorben ist), so gilt dies nicht als steuerpflichtige Einnahmen.

Siehe auch:
BMF-Schreiben vom 5. Februar 2008